AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Haus-Licht GmbH


1. Geltung
Nachstehende AGB gelten für alle Verträge, (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) zwischen  der Haus-Licht GmbH, im Weiteren als Auftragnehmer (AN) bezeichnet, und seinen Kunden, im Weiteren als Auftraggeber (AG) bezeichnet.

Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB.

Abweichenden Geschäftsbedingungen und Regelungen wird grundsätzlich widersprochen, mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des AN.

2. Vertragsabschluss
Der Abschluss eines Vertrages zwischen dem AN und dem AG erfolgt allein auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der AG anerkennt.

Ein Vertragsabschluss erfolgt erst, wenn der AG ein Angebot des AN annimmt und der AG dieses schriftlich bestätigt.
Die Annahme des Angebotes kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen und bedarf in jedem Fall der Schriftform.

Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger zu übertragen.

3. Vertragslaufzeit
Für den Hausmeisterservice / Glas- u. Gebäudereinigung richtet sich die Vertragslaufzeit nach der im Hausmeistervertrag / Glas- u. Gebäudereinigungs-Vertrag oder Angebot vereinbarten Vertragslaufzeit.

Für alle andern Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen und handwerklichen Tätigkeiten) wird individuell und abhängig vom jeweiligen Vertragsgegenstand die Vertragslaufzeit bestimmt.

4. Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann jederzeit vom AG oder AN unter Beachtung der Kündigungsfristen gekündigt werden.
Bei einer Vertragslaufzeit von:

  • 1 bis 6 Monaten gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen
  • Ab dem 7. Monat gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, jeweils zum Monatsende.

Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich und begründet zu erfolgen.
Die Beweislast hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der Kündigung trägt die kündigende Partei.

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung bedarf ebenfalls der begründeten Schriftform, sie kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Festhalten an dem Vertrag für eine Partei unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich ist (wie z. B. vertragswidriges Verhalten, vorsätzliche Schädigung von Rechtsgütern einer Vertragspartei, erheblicher Zahlungsverzug, fortdauernde schlechte Leistung usw.).

Etwaige Besonderheiten oder individuelle Regelungen zur Kündigung oder Kündigungsfristen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

5. Angebot
Unsere Angebote gelten 1 Monat, alle Angebote sind freibleibend, Nachträge sind zulässig.

Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen in Listen und Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Verwendung für andere Zwecke als der Ausführung des konkreten Vertragsvorhabens bedarf der AG unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

6. Preise
Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten somit zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Alle Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit, Arbeitsleistung und Verschmutzung.

Für Arbeit unter erschwerten Bedingungen oder starker Verschmutzung erheben wir einen Zuschlag von 25 %, für Nachtarbeit und arbeiten an Sonn- und Feiertagen von 40 %.

Zusätzliche Reinigungen, Grund- u. Sonderreinigung, Versiegelung, Imprägnierung, Desinfizierung, Schädlingsbekämpfung, Reinigung nach Baumaßnahmen (Baugrundreinigung), Entfernung von starken Verschmutzungen (Hundekot, Urin, Kaugummi etc.), Entrümpelung und Entsorgung von Sperrmüll, Beseitigung von Graffiti oder Arbeiten, die über die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen und handwerklichen Tätigkeiten) hinausgehen, werden zzgl. Material etc. gesondert in Rechnung gestellt.

Für zusätzliche An - und Abfahrten, innerhalb von Bonn, berechnen wir eine Anfahrtspauschale von z.Z. 25,00 EUR.
Bei Fernfahrten, ab 50 km vom Firmensitz des AN, berechnen wir 0,75 EUR je gefahrenen Kilometer.

Anfallende zusätzliche Nebenkosten z. B. für Maschinen, Gerüste, Steiger, Container, Material, Gebühren usw. werden, sofern nicht vom AG zur Verfügung gestellt, gesondert in Rechnung gestellt.

Dies gilt auch bei Pauschalpreisvereinbarung.

7. Weitervergabe
Dem AN ist es jederzeit vollumfänglich gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben.

8. Arbeitszeit
Der AN ist berechtigt, seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einzuteilen.
Die Regelarbeitszeit richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit oder Bereitschaft, Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind dem AN mind. 1 Monat im Voraus durch den AG anzuzeigen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Einweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den AN ist der AG verpflichtet, den AN bzw. dessen Mitarbeiter in die für die Auftragserfüllung notwendigen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts bzw. in die Gesamtanlage oder Baustelle einzuweisen.
Dabei ist auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

Alle Schlüssel, Zugangskarten, Lagepläne und / oder Zeichnungen, Muster, Leistungsbeschreibungen, Raumbuch, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften- und Verträge sowie die gültigen TÜV- und Prüfprotokolle welche zur Ausführung der vereinbarten Leistungen nötig sind, müssen dem AN ausgehändigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten oder nach Ablauf des Vertrags erhält der AG diese zurück.

Weiterhin hat eine Einweisung in spezielle sicherheitstechnische Besonderheiten des Objekts, wie Alarmanlagen, Sperrcode, Videoüberwachung etc. zu erfolgen.

Erfolgt keine Einweisung in das zu betreuende Objekt oder werden o.g. Sachen nicht übergeben, ist der AG im vollen Umfang für auftretende Schäden am Objekt und an den vom AN eingesetzten Personen, Maschinen und Geräten haftbar.

10. Leistungen und Erklärungen des AG
Der AG ist verpflichtet, bei Bedarf dem AN ohne Berechnung kaltes / warmes Wasser und Strom in ausreichender Stärke (V / A) für den Betrieb von Maschinen in dem erforderlichen Umfang zur Durchführung der Leistung(en) zur Verfügung zu stellen, oder die Möglichkeit zu schaffen, diese über Dritte, ebenfalls ohne Berechnung, zu beziehen.
Der AN weist sein Personal zum sparsamen Verbrauch an.

Weiterhin überlässt der AG dem AN bei Bedarf und unentgeltlich einen geeigneten, frostfreien, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

Der AG gestattet, bei vorhanden sein und Bedarf, ebenfalls ohne Berechnung, dass Mitbenutzen der sanitären Einrichtungen und der Umkleideräume.

In Wohngebieten mit schlechten Parkmöglichkeiten oder Parkraumbewirtschaftung (Parkscheinautomaten) hat der AG dem AN für die Zeit der Leistungserbringung kostenlose Parkmöglichkeiten zu schaffen, oder das Abstellen der Fahrzeuge in seinem Objekt zu gestatten.

Der AG verpflichtet sich dem AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Mülltonnen / Container zur Müllentsorgung / Schuttentsorgung zur Verfügung zu stellen.
Eine andere Art der Müllentsorgung / Schuttentsorgung ist nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung möglich.
Sämtliche im Rahmen der Müllentsorgung / Schuttentsorgung anfallenden Kosten trägt der AG.

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der AG verpflichtet, den Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung / des Arbeitsbeginns rechtzeitig dem AN mitzuteilen.

11. Leistungserbringung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) erfolgt grundsätzlich gegen offene Rechnungen ohne Abzug (siehe 18. Zahlungsbedingungen).

Zum Rücktritt wegen Verzug ist der AG nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist berechtigt.
Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind in jedem Fall ausgeschlossen.

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich auf die im Leistungsverzeichnis oder Angebot aufgeführten Tätigkeiten der zur Betreuung ausgewiesenen Objekte oder der vereinbarten Aufträge / Bauleistung(en).

Im Rahmen des Hausmeisterservice übernimmt der AN Kleinreparaturen nur, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschritten wird. Material, Ersatzteile etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei größeren Reparaturaufträgen oder Bauleistungen muss ein gesonderter Vertrag über diese Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) geschlossen werden.
Material, Ersatzteile etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert werden, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist dieser für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem AG hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die dem AG zuzurechnen sind, ist der AN unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere berechtigt, die gesamten Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 50 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch vollständig unmöglich, ohne dass dies weder dem AG noch dem AN zuzurechnen ist, ist der AN nur berechtigt, den bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

12. Gefahrübergang / Lieferung
Die Gefahrtragung richtet sich nach den §§ 447 u. 644 BGB. Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von 2 Wochen, sofern nicht ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart wurde.

Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

Sofern der AG es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der AG.

Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnung sind zulässig.

Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet es eine Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtstrasse.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß; durch den AG zu erfolgen.

Im Falle eines Lieferverzugs ist, soweit der Verzug nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, unsere Haftung begrenzt auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme pro Woche, maximal 5 %.

Wir weisen darauf hin, dass Beanstandungen, insbesondere Fehllieferungen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung bei uns schriftlich zu beanstanden sind.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB bleibt vorbehalten.

13. Abnahme / Rücknahme
Die Auftragserteilung verpflichtet den AG zur Abnahme und vollständigen Bezahlung der jeweils vertraglich vereinbarten Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten).
Verweigert der AG die Abnahme der vertraglichen Leistung rechtsgrundlos, so bleiben Ansprüche des AN auf vollständige Zahlung der erbrachten Leistung sowie etwaiger Mehrkosten hiervon unberührt.

Waren, die im Auftrag des AG bestellt, erworben oder angefertigt wurden, müssen vom AG in vollem Umfang abgenommen und bezahlt werden.

Alle individuell für den AG erbrachten Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) sowie Waren deren Verpackung vom AG geöffnet oder entsiegelt worden sind, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

14. Schäden und Mängel am betreuten Objekt
Werden dem AN im Rahmen der Betreuung Schäden oder Mängel am zu betreuenden Objekt bekannt, erstattet er dem AG unverzüglich Meldung.

Bei Notsituationen (Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung, Fahrstuhleinschluss) ist der AN berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu vollen Lasten des AG auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.
In diesen Fällen wird der AG nachträglich über Art und Umfang des aufgetretenen Schadens informiert.

Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der AN dem AG ein Angebot und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der gesonderten Beauftragung tätig.

15. Gewährleistung bei Bauleistungen
Die Mängelrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden), in § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und in § 634 a) BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16. Beanstandungen und Mängel
Der Anspruch auf Ersatz oder Nachbesserung erlischt im Bereich des Hausmeisterservice, für Leistungen der Glas- und Gebäudereinigung und hausmeisterliche Tätigkeiten, wenn die Reklamation nicht unverzüglich erfolgt.

Mängel bei allen anderen ausgeführten Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) müssen durch schriftliche Mängelrüge innerhalb von 5 Werktagen geltend gemacht werden, verdeckte Mängel innerhalb 14 Werktagen, nach dieser Frist gelten die Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) als anerkannt.

Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich nur auf Nachbesserung oder Ersatzleistung.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzleistung ist der AG berechtigt, eine Minderung des Entgelts, um max. 5% Netto von der Vertragssumme von dem Teil, der fehlgeschlagen ist, zu verlangen.

Von uns vorgenommene allgemeine Produktänderungen, geringfügige Abweichungen in Menge, Form, Farbe, Design und Ausstattung die keine wesentlichen optischen Änderungen und keine technische Verschlechterung beinhalten, sind nicht Gegenstand einer Mängelrüge und gelten als genehmigt.

Bei Qualitätsmängeln von gekauften / gelieferten Waren beschränkt sich die Gewährleistung nur auf Ersatzlieferung.

Werden vom AG oder von Dritten nachträglich unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe an der Sache vorgenommen oder Sachen, die geliefert wurden, unsachgemäß angeschlossen oder eingebaut, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
17. Haftung
Wir haften nur für Schäden, die von uns bzw. unseren Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen, handwerklichen Tätigkeiten) aus grober Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz entstanden sind.

Der AN haftet bei Verlust der ihm oder seinen Mitarbeitern anvertrauten Schlüsseln / Zugangskarten und für alle sich aus dem Verlust ergebenden Schäden.

- Haftungsbegrenzung

Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich schriftlich angezeigt werden, entfällt jegliche Haftung.

Wir haften nicht für Schäden die infolge von unvollständiger, verspäteter oder nicht erfolgter Erbringung der jeweils vereinbarten vertraglichen Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) sofern diese durch höhere Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Aufstände, Ausschreitungen, Krieg, Kriegsfolgen, Feuer, Brände, Explosionen, behördliche Anordnung, staatliche Maßnahmen, Vandalismus, Diebstahl, Lieferverzögerung durch Lieferanten und Unterlieferanten, Nichteinhaltung von Terminen durch andere Gewerke oder Dritte, sowie Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser, Überflutung, Sturm, Orkan, Tornados, Blitzschlag, Hagel, Lawinen, Muren, Waldbrände, starker Schneefall, Blitzeis oder andere außerhalb unseres Machtbereiches liegende Umstände und Störungen durch die die Ausführung unserer Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) behindert oder unmöglich gemacht werden.

Die Haftung des AN ist aus sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgründen in Umfang und Höhe auf die von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung beschränkt.

Weitere Haftungsansprüche werden nicht anerkannt und sind hiermit ausgeschlossen.

Mit Ablauf des Vertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des AN.

18. Zahlungsbedingungen
Nach der vertragsgemäßen Erfüllung der Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) sind Rechnungen wie folgt zur Zahlung fällig:

  • Bei AG ohne Vertrag oder Neukunden wird Barzahlung mit Vorkasse in Höhe von 50% des Vertragsgegenstandes (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) bei Auftragserteilung vereinbart.
    Nach Erhalt der Anzahlung wird mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen begonnen.
    Die restliche offene Rechnungssumme ist sofort nach Abschluss der erbrachten Leistung(en) (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) ohne Abzug und in Bar fällig.
  • Bei AG mit Vertrag ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und durch Überweisung auf unser Konto zu begleichen.
  • Bei Bauleistungen oder größeren Vorhaben wird eine wöchentliche Abschlagszahlung vereinbart.
    Abschlagszahlungen sind wöchentlich zum Freitag fällig. Der AG erhält für die wöchentliche Abschlagszahlung eine Abschlagsrechnung in dieser sind alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen enthalten. Die Schlusszahlung erfolgt, auf die Schlussrechnung zum Ende der Vertragslaufzeit.
    Alle Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und in Bar oder durch Überweisung auf unser Konto zu begleichen.

Es besteht auch die Möglichkeit den offenen Rechnungsbetrag per Lastschrift von Ihrem Konto abbuchen zu lassen.
Dazu muss uns eine Einzugsermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt werden.
Wir gewähren für diese Zahlungsart 2% Skonto.
Sollte Ihr Konto, am Tag der Abbuchung, die erforderliche Deckung nicht aufweisen sind wir berechtigt Storno- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,00 EUR, je Vorgang, zu berechnen und diese ebenfalls einzuziehen.

Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht anerkannt.

Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen.

Das Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

19. Zahlungsverzug und Mahnverfahren
Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels die Zahlung nicht erfolgte.
Ausgenommen hiervon ist der begründete Widerspruch gegen den Rechnungsinhalt.

  • 1 Tag nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels ergeht eine Zahlungserinnerung
  • Weitere 7 Tage nach der Zahlungserinnerung erfolgt die  Mahnung mit Fristsetzung

Nach Ablauf dieser letzten Mahnfrist wird der Anspruch beim zuständigen Gericht geltend gemacht.
Alle anfallenden Kosten wie: Mahngebühren, Mahnverfahren, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Verzugszinsen trägt der AG in voller Höhe.

Je Mahnstufe erheben wir Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR.

Bei Zahlungsverzug von 30 Tagen nach vereinbartem Zahlungsziel berechnen wir auf den ausstehenden Nettorechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß BGB §§ 247 Abs. 1 u. 288 Abs. 1.

20. Eigentumsvorbehalt
Bei Zahlung gegen offene Rechnung stehen dem AN die im Folgenden beschriebenen Sicherungsrechte zu:
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Sache (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) Eigentum des AN.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit vollständiger Bezahlung der Rechnung.

Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, Insolvenz, Konkurs usw., hat der AG auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Kosten einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der AG in voller Höhe zu erstatten.

Zahlungen werden nach Wahl des AN zunächst auf ältere Schulden angerechnet.
Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung - insbesondere Mahnkosten - entstanden, so kann der AN Zahlungen des AG zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

Des Weiteren ist nach den gelten Bestimmungen des BGB zu verfahren.

21. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden.
Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Gespeicherte persönliche oder geschäftliche Daten kann der AG nach Beendigung des Vertrags jederzeit durch schriftlichen oder telefonischen Widerruf löschen lassen.
Weiterführende Datenschutzbestimmungen ergeben sich aus unserer aktuellen Datenschutzvereinbarung

22. Abwerbung
Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern des AN ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.
Der AN ist deshalb berechtigt, vom Abwerber eine Vertragsstrafe, je abgeworbenen Mitarbeiter, in Höhe eines Halbjahres-Bruttoverdienstes, mindesten jedoch 5.000 EUR des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern.
Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Abwerbers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist.
Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Abwerbers eintritt.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs durch den AN bleibt vorbehalten.

23. Sprachklausel
Vertragssprache ist Deutsch.

24. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Der Gerichtsstand ist Bonn.
Der Erfüllungsort ist das jeweilige im Vertrag, Leistungsverzeichnis oder Angebot bezeichnete Objekt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

25. Schiedsgerichtsklausel
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung wird für alle Verträge und Leistungen (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder handwerklichen Tätigkeiten) der Haus-Licht GmbH grundsätzlich nicht getroffen.

26. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Falls eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch andere Vertragsbestimmungen zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt.
Die anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt und behalten ihre Wirksamkeit.
Bonn, den 15.01.2018

Haus-Licht GmbH
Gebäudemanagement

Goetheallee 10
53225 Bonn

Vertreten durch:
Geschäftsführer Klaus Dieter Witsch

Kontakt:
Telefon: 0228 387 385 21
Telefax: 0228 472 058
E-Mail: info@haus-licht.de

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gern zur Verfügung!

0228 / 387 385 21

info@haus-licht.de

Gebäudemanagement

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gern zur Verfügung!

0228 / 387 385 21